Urlaub am Grundlsee
Pension Ladner´Gütl seit 1745

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Gasthof Pension Ladner basieren auf den AGB für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006), die vom Fachverband Hotellerie der WKO Österreich erstellt wurden.
Hauptpunkte der AGB:

  1. Geltungsbereich: Diese Bedingungen regeln die Rechte und Pflichten von Gästen und der Unterkunft.
  2. Vertragsabschluss und Anzahlung: Mit der Anzahlung und Bestätigung der Reservierung tritt der Beherbergungsvertrag in Kraft.
  3. Beginn und Ende der Beherbergung: Die Zeiträume für den Check-in und Check-out werden definiert.
  4. Rücktritt und Stornogebühren: Stornierungen können Stornogebühren nach sich ziehen.
  5. Ersatzunterkunft: Unter bestimmten Bedingungen kann eine gleichwertige Unterkunft bereitgestellt werden.
  6. Rechte und Pflichten des Gastes: Hier werden Rechte und Pflichten des Gastes, einschließlich Zahlungspflichten und Nutzungsmöglichkeiten der Unterkunft, geregelt.
  7. Rechte und Pflichten des Beherbergers: Die Pflichten der Unterkunft in Bezug auf Zimmerbereitstellung und Haftung werden beschrieben.
  8. Haftung: Die Unterkunft haftet für Schäden an eingebrachten Gegenständen, jedoch mit Einschränkungen.
  9. Tierhaltung: Regeln zur Mitnahme von Haustieren.
  10. Erkrankung oder Tod des Gastes: Regelungen, falls der Gast während des Aufenthalts erkrankt oder stirbt.

Mit der Reservierung und Anzahlung akzeptieren Sie automatisch die hier genannten Bedingungen.

Hier ist eine kurze Übersicht der wichtigsten Punkte der §§ 1–4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006:
§ 1 Geltungsbereich

  • Diese AGB ersetzen die älteren Bedingungen von 1981.
  • Sondervereinbarungen sind möglich, und die AGB sind nachrangig zu spezifischen Vereinbarungen.

§ 2 Begriffsdefinitionen

  • Beherberger: Person oder Unternehmen, das Beherbergung anbietet.
  • Gast: Person, die die Unterkunft in Anspruch nimmt (einschließlich begleitender Personen).
  • Vertragspartner: Natürliche oder juristische Person, die den Vertrag abschließt, sei es der Gast oder eine andere Person.
  • Beherbergungsvertrag: Vertrag zwischen Beherberger und Vertragspartner, der die Beherbergungsleistungen regelt.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

  • Der Vertrag kommt durch die Annahme der Buchung zustande.
  • Der Beherberger kann eine Anzahlung verlangen, und diese muss spätestens 7 Tage vor Ankunft gezahlt werden.
  • Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das gesamte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

  • Zimmer können ab 16:00 Uhr bezogen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Wird ein Zimmer vor 6:00 Uhr morgens bezogen, zählt die vorherige Nacht als erste Übernachtung.
  • Zimmer müssen am Abreisetag bis 12:00 Uhr geräumt werden, sonst kann der Beherberger einen weiteren Tag in Rechnung stellen.

Rücktritt durch den Beherberger:

  • § 5.1: Wenn eine Anzahlung vereinbart war und diese nicht fristgerecht geleistet wurde, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  • § 5.2: Erscheint der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht und wurde kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart, besteht keine Beherbergungspflicht.
  • § 5.3: Bei geleisteter Anzahlung bleiben die Räume bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages reserviert. Wurde für mehr als vier Tage im Voraus bezahlt, endet die Beherbergungspflicht ab 18:00 Uhr des vierten Tages, es sei denn, der Gast hat einen späteren Ankunftstag mitgeteilt.
  • § 5.4: Bis spätestens drei Monate vor dem Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch den Beherberger einseitig aufgelöst werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr:

  • § 5.5: Bis spätestens drei Monate vor dem Ankunftstag kann der Vertragspartner den Vertrag ohne Stornogebühren auflösen.
  • § 5.6: Bei einem Rücktritt außerhalb der Frist von drei Monaten werden folgende Stornogebühren fällig:
  • Bis 1 Monat vor Ankunft: 40 % des Gesamtpreises.
  • Bis 1 Woche vor Ankunft: 70 % des Gesamtpreises.
  • In der letzten Woche vor Ankunft: 90 % des Gesamtpreises.

Zusammengefasst:

  • Bis 3 Monate vor Ankunft: Keine Stornogebühren.
  • 3 Monate bis 1 Monat vor Ankunft: 40 % Stornogebühr.
  • 1 Monat bis 1 Woche vor Ankunft: 70 % Stornogebühr.
  • In der letzten Woche vor Ankunft: 90 % Stornogebühr.

Behinderungen der Anreise

  • § 5.7: Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z. B. extremem Schneefall, Hochwasser) nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, ist er nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu zahlen.
  • § 5.8: Die Zahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt tritt wieder in Kraft, sobald die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist.

Beistellung einer Ersatzunterkunft

  • § 6.1: Der Beherberger kann dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) anbieten, wenn dies zumutbar ist, insbesondere bei geringfügigen Abweichungen.
  • § 6.2: Eine sachliche Rechtfertigung für die Bereitstellung einer Ersatzunterkunft liegt vor, wenn die ursprünglichen Räume unbenutzbar sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder betriebliche Maßnahmen dies erfordern.
  • § 6.3: Alle zusätzlichen Kosten für das Ersatzquartier trägt der Beherberger.

Rechte des Vertragspartners

  • § 7.1: Der Vertragspartner hat das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume sowie der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die gewöhnlich und ohne besondere Bedingungen zugänglich sind. Er hat auch das Recht, seine Rechte gemäß der Hausordnung auszuüben.

Pflichten des Vertragspartners

  • § 8.1: Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt sowie eventuell anfallende Mehrbeträge (z.B. für zusätzliche Leistungen) zu zahlen.
  • § 8.2: Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Wenn er dies tut, erfolgt die Zahlung nach Möglichkeit zum Tageskurs, und der Vertragspartner trägt alle damit verbundenen Kosten.
  • § 8.3: Der Vertragspartner haftet für Schäden, die von ihm oder den Gästen verursacht werden.

Rechte des Beherbergers

  • § 9.1: Bei Zahlungsverweigerung oder Rückstand des Vertragspartners hat der Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht sowie das Pfandrecht an den vom Vertragspartner oder Gast eingebrachten Sachen. Dies dient zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag.
  • § 9.2: Bei speziellen Serviceanfragen im Zimmer oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) kann der Beherberger ein Sonderentgelt verlangen, das auf der Zimmerpreistafel ausgewiesen sein muss. Der Beherberger kann solche Anfragen auch aus betrieblichen Gründen ablehnen.
  • § 9.3: Der Beherberger hat das Recht auf jederzeitige Abrechnung oder Zwischenabrechnung seiner Leistungen.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

  • 10.1: Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen im Rahmen seines Standards zu erbringen.
  • 10.2: Sonderleistungen, die nicht im Beherbergungsentgelt enthalten sind, sind beispielsweise:
  • a) Bereitstellung von Räumen (z. B. Salons, Sauna, Hallenbad, Solarium) und
  • b) Ermäßigter Preis für Zusatz- oder Kinderbetten.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1: Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen, sofern diese dem Beherberger übergeben oder an einen bestimmten Ort gebracht wurden.

  • Die Haftung ist auf den Betrag beschränkt, der im Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte festgelegt ist. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht nach, ist der Beherberger von jeglicher Haftung befreit. Die Höhe der Haftung ist maximal auf die Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes wird berücksichtigt.
  • 11.2: Die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, ist die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, indirekte Schäden und entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
  • 11.3: Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zu einem Betrag von € 550. Über diesen Betrag haftet der Beherberger nur, wenn er diese Gegenstände in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder wenn der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Mitarbeiter verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Absätzen 11.1 und 11.2 gelten entsprechend.
  • 11.4: Der Beherberger kann die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als üblicherweise in dem betreffenden Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung gegeben werden.
  • 11.5: In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden nach Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis gerichtlich geltend zu machen; andernfalls erlischt das Recht.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

  • 12.1: Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
  • 12.2: Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden und indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden ist in jedem Fall auf das Vertrauen des Vertragspartners in die Erfüllung des Beherbergungsvertrages begrenzt.

Diese Bestimmungen definieren die Verantwortlichkeiten und Haftungen des Beherbergers sowie die Bedingungen für die Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen der Gäste.
§ 13 Tierhaltung

  • 13.1: Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Beherbergers und eventuell gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
  • 13.2: Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren oder beaufsichtigen zu lassen, oder es auf seine Kosten durch geeignete Dritte beaufsichtigen zu lassen.
  • 13.3: Der Vertragspartner oder Gast muss über eine Tier-Haftpflichtversicherung verfügen, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist auf Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
  • 13.4: Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch Ersatzleistungen des Beherbergers gegenüber Dritten.
  • 13.5: Tiere dürfen sich nicht in den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen aufhalten.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

  • 14.1: Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung seines Aufenthalts. Kündigt der Vertragspartner jedoch rechtzeitig seinen Wunsch nach Verlängerung an, kann der Beherberger zustimmen; eine Verpflichtung zur Zustimmung besteht jedoch nicht.
  • 14.2: Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser) nicht verlassen, wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts ist nur möglich, wenn die angebotenen Leistungen aufgrund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht vollständig genutzt werden können. Der Beherberger kann mindestens das Entgelt verlangen, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

  • 15.1: Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Beherbergungsvertrag endet mit Zeitablauf.
  • 15.2: Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, hat der Beherberger das Recht, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird abziehen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme erspart hat oder durch anderweitige Vermietung der Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur vor, wenn die Räumlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme vollständig ausgelastet sind und die Räume aufgrund der Stornierung an weitere Gäste vermietet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis liegt beim Vertragspartner.
  • 15.3: Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
  • 15.4: Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende von beiden Vertragsparteien aufgelöst werden.
  • 15.5: Der Beherberger hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner oder Gast:
  • a) die Räumlichkeiten erheblich nachteilig nutzt oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten den anderen Gästen, dem Eigentümer oder dessen Mitarbeitern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer strafbaren Handlung schuldig macht.

Diese Bestimmungen regeln die Haltung von Tieren im Beherbergungsbetrieb, die Bedingungen für eine mögliche Verlängerung des Aufenthalts sowie die Rechte und Pflichten der Parteien im Falle einer Beendigung des Beherbergungsvertrages.
§  15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung (Fortsetzung)

15.5: Der Beherberger kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, insbesondere wenn der Vertragspartner oder Gast:

  • b) ansteckende Krankheiten oder andere Krankheiten hat, die über die Beherbergungsdauer hinausgehen, oder pflegedürftig wird;
  • c) vorgelegte Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbaren Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
  • 15.6: Wird die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) unmöglich, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, es sei denn, der Vertrag ist bereits gesetzlich aufgelöst oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit. Ansprüche auf Schadenersatz des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

  • 16.1: Erkrankt ein Gast während seines Aufenthalts, wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Bei Gefahr im Verzug wird die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch veranlasst, insbesondere wenn der Gast dazu selbst nicht in der Lage ist.
  • 16.2: Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen nicht kontaktiert werden können, sorgt der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung. Die Sorgemaßnahmen enden, sobald der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen informiert wurden.
  • 16.3: Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast (oder deren Rechtsnachfolgern) Ersatzansprüche für folgende Kosten:
  • a) offene Arztkosten, Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
  • b) notwendige Raumdesinfektion
  • c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung oder die Desinfektion dieser Gegenstände
  • d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen, etc., die im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden
  • e) Zimmermiete für die Nutzung und eventuelle Tage der Unbenutzbarkeit der Räume aufgrund von Desinfektion
  • f) sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

  • 17.1: Erfüllungsort ist der Standort des Beherbergungsbetriebs.
  • 17.2: Der Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
  • 17.3: Ausschließlicher Gerichtsstand im zweiseitigen Unternehmergeschäft ist der Sitz des Beherbergers; der Beherberger kann seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend machen.
  • 17.4: Bei Verträgen mit Verbrauchern, die in Österreich wohnen, können Klagen gegen den Verbraucher nur am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
  • 17.5: Bei Verträgen mit Verbrauchern aus einem EU-Mitgliedstaat (außer Österreich), Island, Norwegen oder der Schweiz, ist das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers ausschließlich zuständig.

§ 18 Sonstiges

  • 18.1: Fristen beginnen mit Zustellung des Schriftstücks, das die Frist anordnet. Bei tagesbestimmten Fristen wird der Tag, an dem die Frist beginnt, nicht mitgerechnet. Fristen, die nach Wochen oder Monaten bestimmt sind, beziehen sich auf den entsprechenden Tag im Monat; fehlt dieser Tag, ist der letzte Tag des Monats maßgeblich.
  • 18.2: Erklärungen müssen am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr zugegangen sein.
  • 18.3: Der Beherberger ist berechtigt, Forderung en des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner darf dies nicht tun, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
  • 18.4: Bei Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Bestimmungen regeln die Verpflichtungen und Rechte der Vertragsparteien bei Erkrankung oder Tod des Gastes, die Bedingungen für den Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie weitere wichtige rechtliche Aspekte des Beherbergungsvertrages.

 
 
 
 
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